Datum der letzten Aktualisierung: Februar 15, 2024

  1. Gegenstand des Abkommens

1.1. Der Auftraggeber beauftragt den Spediteur und der Spediteur verpflichtet sich, dem Auftraggeber Speditionsdienstleistungen zu erbringen.

1.2. Die Parteien vereinbaren die spezifischen Bedingungen (Ladung, Routen, Preise usw.) für die Beförderung bestimmter Güter in separaten Aufträgen.

1.3. Der Spediteur ist JSC „Onze“.

1.2. Der Auftraggeber ist eine Person, die mit dem Spediteur einen Auftrag über die Güterbeförderung und andere Dienstleistungen abgeschlossen hat.

  1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

2.1 Der Spediteur:

2.1.1. Der Spediteur führt alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Güterbeförderung gemäß den mit dem Auftraggeber in separaten Aufträgen vereinbarten Bedingungen aus.

2.1.2. Der Spediteur ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Bewegung der Ladung auf dem gesamten Transportweg zu informieren.

2.1.3. Organisiert die Einhaltung der in Abschnitt 2.2.5 vorgesehenen Anweisungen des Kunden.

2.1.4. Deckt den Schaden, den der Kunde durch den Verlust der Ladung (Totalverlust, Mangel, Beschädigung) nach der Übernahme der Ladung bis zur Übergabe erleidet, wenn der Schaden durch das Verschulden des Spediteurs entstanden ist.

2.1.5. Organisiert die Versicherung der Ladung, falls mit dem Kunden vereinbart.

2.1.6. Der Spediteur ist berechtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die für die Ausführung des Vertrages notwendigen Verträge mit Dritten abzuschließen.

2.1.7. Der Spediteur ist berechtigt, das Pfandrecht an der Ladung und den Ladungspapieren auszuüben, wenn der Auftraggeber dem Spediteur keine Zahlung geleistet hat.

2.2 Der Kunde:

2.2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur die Dokumente und Informationen über die Eigenschaften der Güter und die jeweiligen Transportbedingungen sowie alle anderen Informationen, die der Spediteur für die Ausführung dieses Vertrages benötigt, zur Verfügung zu stellen.

2.2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Anordnung, Verpackung, Sicherung und Versicherung der Ladung zu sorgen, außer in den Fällen, in denen dies dem Spediteur im Auftrag übertragen wurde.

2.2.3. Der Auftraggeber bezahlt den Spediteur für die erbrachten Dienstleistungen gemäß den vorliegenden Bedingungen und wie im Auftrag vereinbart.

2.2.4. Der Auftraggeber sorgt für die Bezahlung und trägt die zusätzlichen Kosten, die dem Spediteur bei der Ausführung des Vertrages entstehen (z.B. Reinigung von Containern, außerplanmäßige Zollkontrolle usw.).

2.2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur über die besonderen Eigenschaften der Güter, die Auswirkungen auf andere Güter, Personen und/oder die Umwelt haben können, zu informieren und Informationen über verderbliche Güter und Anweisungen für deren Lagerung, Verladung, Transport und Lagerung zu erteilen.

2.2.6. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der in den zur Verfügung gestellten Frachtpapieren angegebenen Daten verantwortlich.

2.2.7. Der Auftraggeber zahlt dem Spediteur das Standgeld und die Lagerung von Containern und/oder Transportfahrzeugen, die Verladung von Gütern in Lagerhallen und die Einlagerung von Gütern usw., wenn die Ladung ohne Verschulden des Spediteurs verspätet ist, der Container nicht innerhalb der vom See- und/oder Luftfrachtführer vorgeschriebenen Fristen vom See- und/oder Luftfrachtführer übernommen oder an diesen zurückgegeben wird, Transportfahrzeuge nicht innerhalb der vom Frachtführer vorgeschriebenen Fristen beladen/entladen werden. Der Auftraggeber bestätigt, dass es sich hierbei um die schriftliche Vereinbarung über die Gebühren/Abgaben für das Abstellen/Lagern von Containern und Transportfahrzeugen, die verspätete Rückgabe/Übernahme der Container zu den zwischen dem Spediteur und dem Subunternehmer des Spediteurs geltenden Bedingungen handelt.

2.2.8. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen und zu garantieren, dass die Ladung ordnungsgemäß für den vorgesehenen Transport vorbereitet ist. Bei der Beladung des Transportmittels (z.B. Container, Anhänger, Eisenbahnwaggon, Flugzeug) hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass das Transportmittel nicht überladen wird, das Gewicht gleichmäßig verteilt wird und die Ladung ordnungsgemäß gesichert/gestaut wird, um den üblichen Risiken während des Transports standzuhalten. Der Kunde entschädigt für Bußgelder und andere Verluste, die sich aus der Verletzung dieser Klausel ergeben.

  1. Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern die Parteien im Auftrag nichts anderes vereinbaren, beginnt der Spediteur mit der Erbringung der Dienstleistungen und der Ausführung des Auftrags nach Erhalt der Vorauszahlung.

3.2. Die Zahlung wird innerhalb der im Auftrag vereinbarten Frist ab dem Datum der Rechnungsstellung fällig.

3.3. Die Zahlung erfolgt in bar oder durch Überweisung auf das vom Spediteur angegebene Bankkonto. Die Zahlung gilt ab dem Zeitpunkt der Einzahlung auf das Bankkonto des Spediteurs als erfolgt. Der Auftraggeber trägt die Bankgebühren für die Überweisung von Zahlungen zugunsten des Spediteurs. Der Preis der Dienstleistungen in der Rechnung muss in der Währung angegeben werden, in der der Spediteur das Angebot gemacht hat. Sind in der Rechnung zwei Währungen angegeben, so hat der Kunde in der Währung zu zahlen, die in der Rechnung angegeben ist. Zahlt der Auftraggeber in einer anderen Währung als gefordert, ist der Spediteur berechtigt, die Zahlung der Wechselkursdifferenz zwischen dem Rechnungsdatum und dem Datum des tatsächlichen Geldeingangs zu verlangen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Differenz zu zahlen.

3.4. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 0,08 Prozent des ausstehenden Betrags für jeden Verzugstag bis zur vollständigen und endgültigen Begleichung (einschließlich Zwangsbeitreibung).

3.5. Wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält, kann der Spediteur das Pfandrecht an der Ladung oder den Ladungsdokumenten des Auftraggebers ausüben und/oder die Erbringung der Dienstleistungen nicht beginnen und/oder die Ausführung der Dienstleistungen einstellen. Alle nachteiligen Folgen, Kosten, Liegegelder, Verspätungen, Forderungen von Ladungseigentümern und/oder Empfängern, die in irgendeiner Weise mit verspäteten Zahlungen, der Unterlassung oder der Unterbrechung der Leistungserbringung zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6. Wenn der Spediteur dem Auftraggeber zwei oder mehr Rechnungen ausgestellt hat, bedeutet die nicht rechtzeitige Bezahlung einer der Rechnungen, dass alle Rechnungen sofort fällig sind, unabhängig davon, welche Bedingungen auf der Rechnung oder im Auftrag vereinbart wurden.

  1. Haftung

4.1. Der Spediteur entschädigt den Auftraggeber für die Nichterfüllung bzw. nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch Verschulden des Spediteurs gemäß Artikel 6.826 des litauischen Zivilgesetzbuches.

4.2. Während der Beförderung ist die Haftung des Spediteurs durch internationale Abkommen und andere Rechtsakte der Republik Litauen begrenzt.

4.3. Der Auftraggeber entschädigt den Spediteur für den Schaden, der durch ungenaue und/oder unvollständige Angaben in den Aufträgen oder anderen Dokumenten des Auftraggebers entsteht.

4.4. Der Auftraggeber deckt alle Kosten, die dem Spediteur im Falle einer Havarie-Grosse entstehen und sichert die eventuellen Ansprüche, wenn der Spediteur und/oder der Frachtführer dies verlangen.

4.5. Wenn der Spediteur eine Frist für die Zustellung der Ladung garantiert, ist die Haftung des Spediteurs im Falle des Verzugs auf die Höhe der Tarife für die erbrachten Dienstleistungen beschränkt.

4.6. Die Beförderung auf dem Seeweg wird durch die Bedingungen des Konnossements geregelt (einschließlich der Tarife der Containerlinien, der Bedingungen für die Demurrage/Aufbewahrung/Lagerung, Rückgabe/Nutzung des Containers).

4.7. Für den Straßentransport gelten die Bedingungen des CMR-Übereinkommens.

4.8. Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten die Bestimmungen des Warschauer Abkommens, der IATA-Vorschriften und des Monreal-Abkommens.

4.9. Die Beförderung auf der Schiene wird durch die Bedingungen des SMGS/CIM-Abkommens geregelt.

4.10. Wenn nach der Erteilung/Vereinbarung des Auftrags zwischen dem Spediteur und dem Kunden der tatsächliche Spediteur (Containerlinie oder ein anderer Spediteur) den vorgesehenen Zeitplan oder die Route ändert, sich während des Transits verspätet, sich weigert, die Ladung wegen des Mangels an Slots oder aus anderen Gründen zu verladen, haftet der Spediteur nicht für zusätzliche Kosten und Verluste, die aus und im Zusammenhang mit den oben genannten Umständen entstehen (z.B. Ladung, die nicht vor den L/C-Anforderungen verschifft wurde, spätere Ankunft der Ladung, usw.).

5. Sonstiges Gültigkeitsdauer

5.1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und ihrer Erbringung sind gütlich zu regeln. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung zu finden, so kann jede Vertragspartei gemäß dem in den Rechtsvorschriften der Republik Litauen festgelegten Verfahren das Gericht in Klaipeda mit der Streitigkeit befassen.

5.2. Die gesamte Kommunikation im Rahmen dieses Vertrags (Bestellungen, Mitteilungen, Rechnungen usw.) kann per E-Mail erfolgen und hat volle Rechtsgültigkeit.